Dieses Dokument erklärt, wie das bei E-Trade im Morgan Stanley US Dollar Treasury Liquidity Fund gehaltene Guthaben in Österreich besteuert wird und wie es in der Beilage E 1kv zu erklären ist.
Wenn du bei E-Trade Guthaben hältst, handelt es sich um einen Geldmarktfonds ohne steuerliche Meldung (Nichtmeldefonds), den du in deiner Steuererklärung angeben musst. Zwei Beträge kommen in die E 1kv, beide werden mit 27,5% besteuert:
1) KZ 898 — Ausschüttungen. Gehe zu E-Trade > Stock Plan > Holdings > Cash > lade die Excel-Datei herunter. Addiere alle Dividenden, die in diesem Steuerjahr ausbezahlt wurden. Rechne jede Zeile zum EZB-Referenzkurs des jeweiligen Zahlungsdatums in EUR um. Trage die Summe in 📝 KZ 898 ein.
2) KZ 937 — Ausschüttungsgleiche Erträge. Gehe zu E-Trade > Documents > Statements > öffne das Single Account Statement vom 31.12. > Asset Allocation > Cash > Market Value. Rechne zum EZB-Referenzkurs vom 31. Dezember in EUR um und nimm 10% dieses Betrags. Trage das Ergebnis in 📝 KZ 937 ein.
💡 Tipp: Wenn dein Guthaben am 31.12. $0 beträgt, ist auch KZ 937 = €0.
EZB-Kurse: https://www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport?lang=EN&report=2.14.9
Das war's.
Das Guthaben auf deinem E-Trade-Stock-Plan-Konto (z.B. Restbeträge aus Sell-to-Cover, realisierte Gewinne) ist keine Bankeinlage, sondern ein Geldmarktfonds:
- Fonds: Morgan Stanley US Dollar Treasury Liquidity Fund
- Domizil: Cayman Islands (KY)
- ISINs: KYG9T45R1260 ("Advisory"), KYG9T45R1344 ("WM")
Steuerlich handelt es sich in Österreich um einen ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des § 188 Abs. 1 Z 3. Es gelten daher die Besteuerungsregeln des § 186 InvFG 2011.
Da der Fonds keinen steuerlichen Vertreter in Österreich hat und keine steuerlichen Daten an die OeKB (Meldestelle) übermittelt, ist er ein Nichtmeldefonds und unterliegt der Pauschalbesteuerung seiner pauschal ermittelten Erträge; für einen allgemeinen Überblick über das Konzept kannst du auch den Leitfaden von Broker-Test lesen.
Das Halten eines Nichtmeldefonds auf einem ausländischen Depot führt jedes Jahr zu zwei getrennten steuerpflichtigen Posten. Beide werden zum besonderen Steuersatz von 27,5% (§ 27a Abs. 1 Z 2 EStG) über deine Steuererklärung (Einkommensteuererklärung, Beilage E 1kv) besteuert:
| Komponente | Was es ist | Rechtsgrundlage | E 1kv |
|---|---|---|---|
| Ausschüttungen | Die monatlichen Dividendenzahlungen | § 186 Abs. 1 InvFG; InvFR 2018 Rz 210 | 📝 KZ 898 |
| Ausschüttungsgleiche Erträge (AgE) | 10% des Fondswerts zum 31.12. | § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG; InvFR 2018 Rz 211–212 | 📝 KZ 937 |
Hinweis: Die AgE werden nicht um die bereits erhaltenen Ausschüttungen gekürzt. Beide werden in voller Höhe nebeneinander besteuert (InvFR 2018 Rz 204). Die Übersteuerung wird später über den Anschaffungskosten-Mechanismus korrigiert (siehe Regel C).
Jede Dividende des Fonds ist in voller Höhe in dem Jahr steuerpflichtig, in dem sie deinem Konto gutgeschrieben wird (§ 19 EStG).
- Die Dezember-Ausschüttung wird typischerweise am ersten Geschäftstag im Jänner ausbezahlt; sie gehört zum neuen Steuerjahr.
- Ob in der CSV-Zeile "DIV PAYMENT" oder nur "TREASURY LIQUIDITY FUND" steht, macht keinen Unterschied; alle Gutschriften des Fonds zählen.
Bei einem Nichtmeldefonds werden die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal geschätzt als:
AgE = max( 90% × (letzter Rücknahmepreis des Jahres − erster Rücknahmepreis des Jahres),
10% × Rücknahmepreis zum 31.12. )... pro Anteil, multipliziert mit der Anzahl der am 31.12. gehaltenen Anteile.
Die AgE gelten als am 31. Dezember zugeflossen (§ 186 Abs. 2 Z 3 InvFG) und werden daher zum Wechselkurs dieses Tages in EUR umgerechnet.
Eine anteilige Berücksichtigung für eine unterjährige Haltedauer gibt es nicht (InvFR 2018 Rz 208).
- Wenn du am 31.12. Fondsanteile hältst, kommt der volle 10%-Pauschalbetrag zur Anwendung — auch wenn das Geld erst im Dezember eingegangen ist.
- Ist dein Guthaben am 31.12. null, fallen für dieses Jahr keine pauschalen AgE an. Es werden nur die im Laufe des Jahres erhaltenen Ausschüttungen besteuert.
Versteuerte AgE werden den Anschaffungskosten deiner Fondsanteile hinzugerechnet (§ 186 Abs. 3 InvFG). Das Abheben von Guthaben bei E-Trade ist technisch gesehen eine Rückgabe (Veräußerung) von Fondsanteilen:
- Die Anschaffungskosten pro Anteil steigen mit der Akkumulation der AgE über $1,00, während der Rücknahmepreis bei $1,00 bleibt.
- Eine Abhebung realisiert daher typischerweise einen Verlust, der abzugsfähig ist (📝 KZ 892, "Verluste ohne KESt-Abzug") und mit deinen Aktiengewinnen desselben Jahres verrechnet werden kann (§ 27 Abs. 8 EStG).
- So wird der bewusst überhöhte 10%-Pauschalbetrag im Laufe der Zeit wieder "zurückgegeben" — aber nur, wenn du die Anschaffungskosten tatsächlich fortführst und die Veräußerungsverluste erklärst. Lässt du das aus, sind die 10% pro Jahr schlicht verloren.
In der Praxis: Angesichts der geringen Beträge verzichten viele bewusst auf Regel C und nehmen die Übersteuerung in Kauf. Das ist konservativ (es wird nie zu wenig versteuert), aber es bleibt eine Entscheidung.
Alle Beträge sind mit dem EZB-Referenzkurs des Zuflusstags in EUR umzurechnen. Dies ist für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge ausdrücklich vorgeschrieben (EStR 2000 Rz 6201c):
- Ausschüttungen: EZB-Referenzkurs des Zahlungs-(Gutschrifts-)datums.
- Pauschale AgE: EZB-Referenzkurs vom 31.12.
Datenquelle: https://www.oenb.at/isawebstat/stabfrage/createReport?lang=EN&report=2.14.9
Teile die USD-Beträge durch den Kurs. Für Tage ohne Kurs (Wochenenden) nimm den letzten verfügbaren Kurs vor diesem Datum.
E-Trade > Stock Plan > Holdings > unten Cash aufklappen > Excel-Datei herunterladen.
Gruppiere alle Gutschriften nach dem Jahr des Zahlungsdatums, rechne jede Zeile mit ihrem tagesaktuellen EZB-Kurs um und trage die Summe in 📝 KZ 898 (E 1kv) ein.
E-Trade > Documents > Statements > Zeitraum: das Steuerjahr > öffne das auf den 31.12. datierte Single Account Statement > Asset Allocation > Cash > Market Value.
Rechne mit dem EZB-Kurs vom 31.12. (oder dem letzten verfügbaren) um, nimm 10% und trage das in 📝 KZ 937 (E 1kv) ein.
Beträgt das Guthaben am 31.12. $0,00, ist der Eintrag in 📝 KZ 937 für diesen Fonds €0 (Regel B).
Führe für die Fondsanteile einen gleitenden Durchschnittspreis in EUR (Anschaffungen = Gutschriften + wiederveranlagte Ausschüttungen + AgE; Rückgaben = Abhebungen). Erkläre realisierte Verluste in 📝 KZ 892 / Gewinne in 📝 KZ 994. Das ist dieselbe Logik wie bei den Aktien; die Anteile sind eben jeweils $1,00 wert.
Zahlungsdaten aus der CSV, die in 2025 fallen:
| Zufluss-Datum | USD | EZB-Kurs (USD pro EUR) | EUR |
|---|---|---|---|
| 2025-01-02 | $1,62 | 1,0321 | €1,5696 |
| 2025-02-03 | $1,31 | 1,0274 | €1,2750 |
| ... | ... | ... | ... |
| 2025-12-01 | $2,16 | 1,1646 | €1,8547 |
| Summe 2025 | $22,69 | €20,94 |
📝 KZ 898: 20,94
| Position | Wert |
|---|---|
| Guthaben lt. Statement 31.12.2025 | $1.250,00 |
| EZB-Kurs 31.12.2025 | 1,1750 |
| Fondswert in EUR | €1.063,83 |
| AgE = 10% | €106,38 |
Die Alternative mit 90% der Preisänderung ergibt $0,00, weil der Nettoinventarwert (NAV) stabil bei $1,00 liegt; daher kommt das 10%-Minimum zur Anwendung.
📝 KZ 937: 106,38
| Kennzahl | Betrag |
|---|---|
| 📝 KZ 898 | €20,94 |
| 📝 KZ 937 | €106,38 |
| Steuerpflichtige Fondserträge | €127,32 |
| Fällige Steuer (27,5%) | €35,01 |
Wie erwartet stellt der 10%-Pauschalbetrag die tatsächlichen Ausschüttungen in den Schatten. Das ist der Preis dafür, dass der Fonds ein Nichtmeldefonds ist.
| Kennzahl | Abschnitt | Was einzutragen ist |
|---|---|---|
| 📝 898 | 1.3.4 Investmentfonds > Ausschüttungen 27,5% (ohne KESt-Abzug) | Summe aller Fondsausschüttungen des Jahres, in EUR |
| 📝 937 | 1.3.4 Investmentfonds > Ausschüttungsgleiche Erträge 27,5% (ohne KESt-Abzug) | 10% des Fondswerts zum 31.12., in EUR |
| 📝 994/892 | 1.3.2 Realisierte Wertsteigerungen > Überschüsse / Verluste (ohne KESt-Abzug) | (optional) Gewinne/Verluste aus Rückgaben von Fondsanteilen, falls du Regel C umsetzt |
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Selbstnachweis: Statt des 10%-Pauschalbetrags erlaubt § 186 Abs. 2 Z 3 letzter Satz InvFG, dem Finanzamt die tatsächlichen ausschüttungsgleichen Erträge nachzuweisen (InvFR 2018 Rz 214 ff). Bei einem voll ausschüttenden Treasury-Fonds liegen die tatsächlich thesaurierten Erträge nahe null, sodass ein erfolgreicher Selbstnachweis 📝 KZ 937 nahezu auf null reduzieren würde. In der Praxis erfordert das nach österreichischen Vorschriften aufbereitete Fonds-Rechnungslegungsdaten, was sich bei diesen Beträgen selten lohnt — es ist aber der gesetzlich vorgesehene Ausweg.
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Keine anrechenbare US-Quellensteuer: Die Ausschüttungen des Fonds kommen normalerweise ohne US-Quellensteuerabzug an (Treasury-Zinsen, Offshore-Fonds). Sollte dein Statement jemals eine ausländische Quellensteuer ausweisen, käme der anrechenbare Betrag in 📝 KZ 998.
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€22-Freigrenze: Kapitaleinkünfte müssen nur erklärt werden, wenn sie insgesamt €22 pro Jahr übersteigen; die Grenze gilt jedoch für alle Kapitaleinkünfte zusammen (inklusive der Aktiengewinne), sodass sie die Fondserträge praktisch nie freistellt.
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Belege aufbewahren: Bewahre die CSV, das Statement vom 31.12. und die EZB-Kursdaten mindestens 7 Jahre auf (§ 132 BAO).
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Rundung: Rechne intern mit 4 Nachkommastellen und runde für das Formular auf Cent (konsistent mit der Aktien-Engine).
- § 186 InvFG 2011 — Besteuerung der Fondserträge; Abs. 2 Z 3: pauschale Schätzung für Nichtmeldefonds; Abs. 3: Anpassung der Anschaffungskosten
- § 188 InvFG 2011 — Anwendung auf ausländische Fonds (Auffangtatbestand für niedrig/nicht besteuerte Offshore-Vehikel)
- § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 — besonderer Steuersatz von 27,5%
- § 19 EStG 1988 — Zuflussprinzip
- InvFR 2018 (BMF) Rz 203–213 — Nichtmeldefonds auf ausländischem Depot, inkl. Zuordnung 📝 KZ 898/937
- EStR 2000 Rz 6201c — EZB-Referenzkurs zum Zuflusstag für Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge
Dieses Dokument erklärt die Methodik, die ich persönlich verwende. Verwendung auf eigenes Risiko. Es ist kein Ersatz für professionelle Steuerberatung. Steuergesetze ändern sich, und die individuellen Umstände sind unterschiedlich. Konsultiere für deine konkrete Situation immer einen qualifizierten österreichischen Steuerberater. Der/die Autor(en) übernehmen keine Haftung für finanzielle Verluste, Strafen oder sonstige Schäden, die aus der Nutzung dieser Informationen entstehen.