§ 185a Überwachung der Telekommunikation und Erhebung von Verkehrsdaten
(1) Die Polizei darf ohne Wissen der betroffenen Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
- deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.
(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 kann s