- In Privatrecht (zw. Bürgern) und in Öffentliches Recht (zw. Staat und Bürgern), inkl. Strafrrecht
- Wer will was von wem woraus
- Paragraph
- Absatz
- Satz
- Nummer
- Obersatz
- Voraussetzungen/Definition
- Subsumtion
- Ergebnis
- Unterscheidung des Namensträgers. Er muss aussprechbar und unterscheidungskräftig sein
- Schutz vor unbefugter Benutzung des Namens durch Dritte
- Eintragung der Marke
- Benutzung der Marke innerhalb eingetragener Verkehrskreise (Klassen)
- Durch "notorische Bekanntheit" (Bsp.: Shell)
- Wortmarke, Bildmarke, Wort-Bild-Marke
- Schutzbereich soll das Recht sicherstellen, die Marken in Ihrer Funktion zu nutzen (als Wiedererkennung). Im Schutzbereich dürfen keine Verwechslungen möglich sein. (Wird nicht durch die Klassifikation bestimmt!!!)
- Ich habe keine Ahnung, genau wie bei einer Marke?
- Ausschließlichkeit, Unterlassung und Schadenersatz (§15 MarkenG)
Welche Grundrechtspositionen stehen sich im Rahmen öffentlicher Berichterstattung regelmäßig (und einschränkend) gegenüber?
- TBA
Müssen Prominente (relative Personen der Zeitgeschichte) eine Fotoberichterstattung immer hinnehmen? Begründen Sie Ihre Entscheidung zumindest stichpunktartig
- TBA
- Nein, solange sich die Meinungsäußerung innerhalb der Schranken bewegt. Schranken sind z.B. Jugendschutz, Sitte/Anstand, Ehre (Beleidigung, Verleumdung), unlauterer Wettbewerb, Diskreditierung
- Eine gegenseitige Willenserklärung über den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mittels Telekommunikationsmitteln (Fax, Telefon, Internet)
- Mindestanforderungen gemäß §5 TMG: Angaben bezügl. der Identität des Dienstanbieters und des Ortes der Niederlassung
- unmittelbar erreichbar(max. 2 Klicks)
- leicht erkennbar
- ständig verfügbar
- Durch Angebot (Kunde) und Annahme (Dienstanbieter/Händler). Annahme ist die Zustellung der Waren, NICHT die Bestellbestätigung!
- Eingangsbestätigungen dürfen keine Werbung enthalten. Ansonsten, Opt-In? Weiß nicht was er sonst meint...
- falsch, es muss immer eine ladungsfähige Adresse angegeben werden. Das Impressum muss vollständig, ständig verfügbar und leicht zu erreichen sein.
Es dürfen nicht mehr als 2 Klicks erforderlich sein, um auf einer geschäftlich genutzten Internetpräsenz zu den Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung zu gelangen
- korrekt
Damit AGB eines Internetshops wirksam in einen hierüber geschlossenen Kaufvertrag einbezogen werden, ist deren Geltung ausdrücklich seitens des Kunden zu bestätigen.
- falsch, es muss lediglich auf die AGB hingewiesen werden. Diese müssen den Kunden dann zugänglich gemacht werden können.
Bietet der Käufer seine Ware mit einer "Sofort-Kaufen-Option" an, kann ein Kunde ein bindendes Rechtsgeschäft abschließen, ohne auf die Annahme seines Angebots warten zu müssen.
- korrekt. Lediglich bei einer "kostenpflichtigung Bestellung" handelt es sich um ein Angebot des Kunden, welche der Händler annehmen muss für ein Zustandekommen des Vertrages.
AGB zeichnen sich dadurch aus, dass sie zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
- falsch, sie heißen ja nicht umsonst "allgemein"
Im Fernabsatz muss der Verbraucher über die einzelnen Schritte unterrichtet werden, die zum Vertragsschluss führen
- keine Ahnung
Der Versand einer einer Bestellbestätigung hat im Fernabsatz gegenüber dem Verbraucher die Wirkung einer rechtsverbindlichen Vertragsannahme.
- falsch, mit der Bestellung macht der Verbraucher lediglich ein Angebot, der Händler nimmt dieses mit der Zustellung der Bestellung erst an.
- persönliche, geistige Schöpfungen. Schöpfungshöhe beachten.
Wodurch unterscheidet sich das Verbreitungsrecht (§17 UrhG) vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§19a UrhG)
- Verbreitung beinhaltet eine Kopie, sog. körperliche Verwertung, öffentliche Zugänglichmachung ist eine immaterielle Verwertung.
Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte kann vertraglich im Wesentlichen durch drei "Stellschrauben" beschränkt werden. Geben Sie jeweils ein Beispiel an:
- räumlich, z.B. nur in Deutschland
- Zeitlich, z.B. nur für eine zeitlich begrenzte Promotion
- nur teilweise Nutzung gestatten (umfänglich?), z.B. Bild nur in DinA4 drucken lassen, nicht als Plakat
Die Haftung wegen Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten ist auf die Verletzung von Prüfpflichten beschränkt
- Nein, auch Überwachungs- und Eingreifpflichten können verletzt werden und der Störer in Haftung genommen werden.
Woran liegt Ihrer Meinung nach das Unlauterkeitsmoment der sog. "Tippfehler-Domains" wie wetteronline.de und wetteronlin.de? Begründen Sie Ihre Auffassung zumindest stichpunktartig und gehen Sie hierbei auch auf die Schutzziele des Lauterkeitsrechts (UWG) ein.
- Schutzziele sind lauterer und fairer Wettbewerb am Markt. Durch die Tippfehler-Domain wird der Wettbewerb unlauter, da dadurch die Wettbewerbs-Anstrengungen des "legitimen" Inhabers (z.B. Marketing) ausgenutzt werden und ggf. "gesparte" Ressourcen an anderer Stelle eingesetzt werden können.
- personenbezogene Daten
- falsch, Betroffene können lediglich natürliche Personen sein
- falsch, pseudonymisierte Daten sind rückführbar. Zum Beispiel ist eine Kundennummer eine Pseudonymisierung des Kunden, kann aber zurückgeführt werden.
- Verfremdung
- Verzerrung
- Übertreibung
- Wenn es die Würde betrifft und/oder wenn die Diffarmierung im Vordergrund steht
- nope, nicht bindend, mehr ein "Du, Du, Du..."
- Ja, die Erstellung individueller Software mittels eines Vertrages ist ein Werkvertrag
- Content (Haftung für eigene und fremde Inhalte)
- Host (Haftung für fremde Inhalte und Domainnamen)
- Access (Keine Haftung für rechtswidrige Nutzung)
- Haftung für rechtswidrige Verstöße Dritter, wenn man einen kausalen Beitrag geleistet hat. Beispiel: Freies WLAN bereitstellen. Ggf. konkreter, freies WLAN mit dem Namen "Anonymes WLAN für Illegales Zeug"
- s.o., wenn die zumutbaren Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt wurden
- Keine Ahnung, NetzDG?